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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen " Evangelische Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.
V.". Der Sitz des Vereins ist Berlin.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenord-nung.
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Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Ausübung des Breiten-,
Ausgleichs- und Freizeitsportes im Bereich der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg und deren angegliederten Organisationen, in den Sportarten
Tischtennis, Fussball, Volleyball, Baskettball und ist offen für andere
sportliche Disziplinen.
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Der Verein will über den Sport zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anregen
und christliche Gemeinschaft fördern, indem er wettkampfmäßige Turniere für
seine Gruppen als Anreiz organisiert und regelmäßige Trainingsangebote fördert.
In Zusammenarbeit mit dem Christlichen Verein Junger Menschen
(CVJM-Eichenkreuz) beteiligt sich der Verein an nationalen und internationalen
Turnieren..
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Der Verein sieht seine Aufgabe darin, im sportlichen Bereich die Botschaft des
Evangeliums wirksam werden zu lassen.
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Der Verein ist parteipolitisch ungebunden. Angehörigen aller Völker und Rassen
werden gleiche Rechte eingeräumt. Mitgliedschaft und Betätigung sind nicht
konfes-sionsgebunden. Die Herausstellung bzw. Förderung von Spitzensportlern
wird nicht angestrebt, eine bezahlte sportliche Betätigung wird abgelehnt.
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Der Verein sieht seine Aufgabe auch im sozial-diakonischen Bereich. Er wendet
sich Menschen zu, die schwer in die Gesellschaft integrierbar erscheinen.
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Der Verein ist Mitglied im Landessportbund e. V. .
§ 3 Gliederung
- Für jede Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der Haushaltsführung
selbständige Abteilung bzw. Fachgruppe gegründet werden
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§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden sowie Gruppen, die
einem kirchlichen oder öffentlichen Träger angehören. Die Trägerschaft ist bei
der Aufnahme nachzuweisen.
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Die Mitgliedschaft ist frei. Der Grundsatz der konfessionellen Unabhängigkeit
des einzelnen Mitglieds (§ 2 Abs. 5) berührt nicht die erwünschte Bindung zur
Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller
zulässig. Diese entscheidet endgültig.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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Austritt,
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Ausschluss,
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Löschung,
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Tod
zu a) Der Austritt kann nur zum jeweiligen Quartalsende
erfolgen.
zu b) Der Ausschluss wird vom Vorstand unter Angaben von
Gründen ausgesprochen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
zu c) Die Löschung erfolgt, wenn der Mitgliedsbeitrag länger
als 2 Jahre trotz Mahnung nicht bezahlt wurde
§ 5 Rechte und Pflichten
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Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
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Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sportangeboten des Vereins und der
Abteilungen bzw. Fachgruppen teilzunehmen.
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Bei Streitigkeiten aus dem Sportbetrieb unterliegen alle Mitglieder dem
Rechtsausschuss bzw. Beschwerdeausschuss.
§ 6 Beiträge, Spenden und Haushalt
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Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Verwaltungsorgane
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Die Organe des Vereins sind:
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a) die Mitgliederversammlung
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b) der Vorstand
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c) die Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
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Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
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Entlastung und Wahl des Vorstandes
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Wahl der Kassenprüfer
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Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
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Satzungsänderungen
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Beschlussfassung über Anträge
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Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes
nach § 4 Abs. 4
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Wahl der Mitglieder der Ausschüsse
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Auflösung des Vereins
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Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der
Vorstand für erforderlich betrachtet oder 25 % der erwachsenen Mitglieder
beantragen.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen, höchstens vier Wochen
liegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mit-glieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehr-heit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen oder Ergänzungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheim Abstimmung erfolgen,
wenn diese von einem Mitglied beantragt wird.
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Anträge können gestellt werden:
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von jedem erwachsenen Mitglied
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vom Vorstand
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von den Abteilungen bzw. Fachgruppen.
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Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der
Mitgliederversamm-lung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sein.
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Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in
der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit
einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
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Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich oder, bei einer juristischen Person, durch
einen benannten Vertreter ausgeübt werden.
§ 10 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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dem Schriftführer
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dem Sportbeauftragten der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO)
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dem Sportbeauftragten des CVJM Ostwerkes e.V.
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einem Delegierten aus jeder Abteilung bzw. Fachgruppe
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den Ausschussvorsitzenden, allerdings nicht mehr als zwei
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bis zu fünf Beisitzern
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dem Medien bzw. Pressereferenten.
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Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtig, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen bzw. Fachgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
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der erste Vorsitzende,
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der zweite Vorsitzende,
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der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei
dieser frei genannten Vorstandsmitglieder zusammen vertreten.
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Verbindliche Erklärungen dürfen nur im Einvernehmen mit den übrigen
Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.
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Der Vorstand hat sich um die Herausgabe einer Vereinszeitung zu bemühen.
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Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils für
zwei Jahre gewählt.
§ 11 Ausschüsse
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Ausschüsse bestehen aus wenigstens drei Mitgliedern, die nach Möglichkeit nicht
dem Vorstand angehören.
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Ein Beschwerdeausschuss bzw. Rechtsausschuss ist unbedingt zu bilden.
§ 12 Kassenprüfer
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Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die
Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
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Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand mitzuteilen. Der abschließende
Kassenprüferbericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Aufgrund
dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.
§ 13 Auflösung
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Sie
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen zu 50 % an den Landessportbund Berlin e. V. und zu 50 % an den
CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich
für steu-erbegünstigte Zwecke im Bereich des Sportes zu verwenden haben.
§ 14 Inkrafttreten
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Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 4. Juni 1999 der
Mitgliederversammlung des Vereins vorgelegt und von ihr beschlossen worden.
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