Evangelische Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen " Evangelische Sportarbeit Berlin-Brandenburg e. V.". Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord-nung.
  2. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Ausübung des Breiten-, Ausgleichs- und Freizeitsportes im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und deren angegliederten Organisationen, in den Sportarten Tischtennis, Fussball, Volleyball, Baskettball und ist offen für andere sportliche Disziplinen.
  3. Der Verein will über den Sport zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anregen und christliche Gemeinschaft fördern, indem er wettkampfmäßige Turniere für seine Gruppen als Anreiz organisiert und regelmäßige Trainingsangebote fördert. In Zusammenarbeit mit dem Christlichen Verein Junger Menschen (CVJM-Eichenkreuz) beteiligt sich der Verein an nationalen und internationalen Turnieren..
  4. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, im sportlichen Bereich die Botschaft des Evangeliums wirksam werden zu lassen.
  5. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden. Angehörigen aller Völker und Rassen werden gleiche Rechte eingeräumt. Mitgliedschaft und Betätigung sind nicht konfes-sionsgebunden. Die Herausstellung bzw. Förderung von Spitzensportlern wird nicht angestrebt, eine bezahlte sportliche Betätigung wird abgelehnt.
  6. Der Verein sieht seine Aufgabe auch im sozial-diakonischen Bereich. Er wendet sich Menschen zu, die schwer in die Gesellschaft integrierbar erscheinen.
  7. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund e. V. .

§ 3 Gliederung
    Für jede Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene in der Haushaltsführung selbständige Abteilung bzw. Fachgruppe gegründet werden

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden sowie Gruppen, die einem kirchlichen oder öffentlichen Träger angehören. Die Trägerschaft ist bei der Aufnahme nachzuweisen.
  2. Die Mitgliedschaft ist frei. Der Grundsatz der konfessionellen Unabhängigkeit des einzelnen Mitglieds (§ 2 Abs. 5) berührt nicht die erwünschte Bindung zur Evangelischen Kirche in Deutschland.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Löschung,
    4. Tod
    zu a)    Der Austritt kann nur zum jeweiligen Quartalsende erfolgen.
    zu b)    Der Ausschluss wird vom Vorstand unter Angaben von Gründen ausgesprochen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    zu c)   Die Löschung erfolgt, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 2 Jahre trotz Mahnung nicht bezahlt wurde

§ 5 Rechte und Pflichten
  1. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sportangeboten des Vereins und der Abteilungen bzw. Fachgruppen teilzunehmen.
  3. Bei Streitigkeiten aus dem Sportbetrieb unterliegen alle Mitglieder dem Rechtsausschuss bzw. Beschwerdeausschuss.

§ 6 Beiträge, Spenden und Haushalt
  1. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Verwaltungsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
c)   die Ausschüsse

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    6. Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über Anträge
    8. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 4
    9. Wahl der Mitglieder der Ausschüsse
    10. Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich betrachtet oder 25 % der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen, höchstens vier Wochen liegen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehr-heit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen oder Ergänzungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheim Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem Mitglied beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied
    2. vom Vorstand
    3. von den Abteilungen bzw. Fachgruppen.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversamm-lung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  8. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder, bei einer juristischen Person, durch einen benannten Vertreter ausgeübt werden.

§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Sportbeauftragten der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO)
    6. dem Sportbeauftragten des CVJM Ostwerkes e.V.
    7. einem Delegierten aus jeder Abteilung bzw. Fachgruppe
    8. den Ausschussvorsitzenden, allerdings nicht mehr als zwei
    9. bis zu fünf Beisitzern
    10. dem Medien bzw. Pressereferenten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtig, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen bzw. Fachgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der erste Vorsitzende,
    2. der zweite Vorsitzende,
    3. der Kassenwart
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei dieser frei genannten Vorstandsmitglieder zusammen vertreten.
  4. Verbindliche Erklärungen dürfen nur im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.
  5. Der Vorstand hat sich um die Herausgabe einer Vereinszeitung zu bemühen.
  6. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 11 Ausschüsse
  1. Ausschüsse bestehen aus wenigstens drei Mitgliedern, die nach Möglichkeit nicht dem Vorstand angehören.
  2. Ein Beschwerdeausschuss bzw. Rechtsausschuss ist unbedingt zu bilden.

§ 12 Kassenprüfer
  1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  2. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand mitzuteilen. Der abschließende Kassenprüferbericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.

§ 13 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Sie Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu 50 % an den Landessportbund Berlin e. V. und zu 50 % an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für steu-erbegünstigte Zwecke im Bereich des Sportes zu verwenden haben.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 4. Juni 1999 der Mitgliederversammlung des Vereins vorgelegt und von ihr beschlossen worden.

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